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Satzung

§1 Name und Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen "Projekt Film & Kunst".

1.2 Sitz des Vereins ist Velburg (Ortsteil Oberweiling).

1.3 Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz e. V.

 

§2 Vereinszweck

2.1 Der Verein hat den Zweck, das kulturelle Angebot im hiesigen Raum zu erweitern und Bürgern aller Altersgruppen zugänglich zu machen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Er strebt keine Gewinne an.

2.2 Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch Kulturangebote wie
a) Musikveranstaltungen
b) Kabarett, Theater, -Pantomime
c) Ausstellungen von Fotografie und bildender Kunst
d) literarische Lesungen
e) Filmvorführungen

2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person oder Institution, sei sie mit dem Verein verbunden oder nicht, durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

2.4 Bei Ausscheiden aus dem Verein, bei dessen Auflösung oder Aufhebung besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen oder die geleisteten Beiträge.

 

§3 Geschäftsjahr

3.1 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§4 Mitgliedschaft

4.1 Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die dessen Ziele akzeptieren und verwirklichen helfen. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand muss der Aufnahmeantrag der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt werden. Diese entscheidet dann mit 2/3- Mehrheit.

4.2 Die Mitgliedschaft verpflichtet zur regelmäßigen Zahlung der Vereinsbeiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschließt.

4.3 Der Beitritt wird erst dann wirksam, wenn die erste Beitragszahlung eingegangen ist.

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft wird beendet durch
a) den Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss

5.2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung einem Mitglied des Vorstands gegenüber. Er ist jederzeit zulässig.

5.3 Nach drei Monaten Beitragsrückstand und einmaliger Mahnung ruhen die Mitgliedsrechte. Nach weiteren drei Monaten ohne Reaktion des Mitglieds erfolgt der Ausschluss automatisch. Die Mitgliedsrechte ruhen ferner, wenn das Mitglied unbekannt verzogen ist (Rücksendung der Einladung zur Jahreshauptversammlung).

5.4 Bei Verdacht auf vereinsschädigendes Verhalten eines Mitglieds kann der Vorstand das Ausschlussverfahren einleiten. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit.

 

§6 Stimmrecht

6.1 Alle natürlichen Personen haben gleiches Stimmrecht.

6.2 Juristische Personen haben je eine Stimme.

6.3 Eine Vertretung der Stimmabgabe ist unzulässig.

 

§7 Organe des Vereins

7.1 Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

 

§8 Der Vorstand

8.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.

8.2 Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins ist jedes Vorstandsmitglied allein berechtigt.

8.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig, die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person dagegen unzulässig.

8.4 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in vereinsöffentlichen Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder zwei Mitgliedern des Vorstands mündlich oder fernmündlich einberufen werden. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstands ist nicht erforderlich. Beschlüsse des Vorstands bedürfen einer Mehrheit seiner Mitglieder. Diese Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich festzuhalten und den Mitgliedern bzw. den betroffenen Personen unverzüglich bekannt zu geben, z.B. durch Aushang.

8.5 Beschlüsse der Mitgliederversammlung binden den Vorstand.

8.6 Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wählt die Mitgliederversammlung einen Nachfolger.

 

§9 Die Mitgliederversammlung

9.1 Mindestens einmal im Jahr hat eine Jahreshauptversammlung stattzufinden. Sie beschließt insbesondere über
a) die Entgegennahme des Jahresberichts und über die Jahresabrechnung des Vorstands;
b) die Wahl der Vorstandsmitglieder, sowie deren Abberufung;
c) die Wahl von zwei Kassenrevisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen;
d) die Festsetzung des Jahresbeitrags der Mitglieder;
e) die Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins.
Die Jahreshauptversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

9.2 Die Jahreshauptversammlung nimmt den Bericht der Kassenrevisoren entgegen.

9.3 Einfache Mitgliederversammlungen finden in einem von den Mitgliedern bestimmten Turnus statt. .

9.4 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dazu ist er verpflichtet, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte verlangt. Die Ladungsvorschriften des §9.1 sind hierbei entsprechend anzuwenden.

9.5 Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

 

§10 Beschlussfähigkeit und Stimmenmehrheit

10.1 Eine Jahreshauptversammlung und eine außerordentliche Mitgliederversammlung sind dann beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Eine einfache Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder, die nicht Vorstandsmitglieder sind, anwesend sind. Mitgliederversammlungen fassen Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.

10.2 Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Anwesenden notwendig. Zur Auflösung des Vereins, der Änderung seines Zweckes und der Voraussetzung für die Mitgliedschaft (§4) ist die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder schriftlich, der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder einstimmig notwendig.

10.3 Eine Mitgliederversammlung, die wegen der Vorschrift des §10.1 beschlussunfähig ist, muss wiederholt werden. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

 

§11 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

11.1 Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.

 

§12 Vereinsauflösung und Anfallberechtigung

12.1 Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder erfolgen (§10.2). Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Kassier die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

12.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

Oberweiling, 31. 3. 1982
Änderung nach einstimmigem Beschluss in der Jahreshauptversammlung am 28. 1. 1994